Gestattung

Gestattung
geschäftliche Bezeichnungen: Während für  Marken und Markenanmeldungen die Möglichkeit der Vergabe von  Lizenzen vorgesehen ist (§§ 30 f. MarkenG), ist bei Erlass des Markengesetzes von einer entsprechenden Regelung für  geschäftliche Bezeichnungen bewusst abgesehen worden, ohne dass dadurch die Zulässigkeit der schuldrechtlichen Befugnis, einem Dritten die Führung einer geschäftlichen Bezeichnung zu gestatten, beseitigt worden wäre.
- Vgl. auch  Erlaubnis.

Lexikon der Economics. 2013.

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